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   RG, 16.10.1897 - Rep. I. 183/97   

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https://dejure.org/1897,44
RG, 16.10.1897 - Rep. I. 183/97 (https://dejure.org/1897,44)
RG, Entscheidung vom 16.10.1897 - Rep. I. 183/97 (https://dejure.org/1897,44)
RG, Entscheidung vom 16. Oktober 1897 - Rep. I. 183/97 (https://dejure.org/1897,44)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Enthält der Übergang von dem Antrage auf Verurteilung zur Rechnungslegung zu dem Antrage auf Verurteilung zur Zahlung der durch die Rechnung festzustellenden Summe eine unzulässige Änderung der Klage?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebrauchsmusterschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 40, 356
  • RGZ 40, 7
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 08.11.1978 - VIII ZR 199/77

    Entscheidung des Berufungsgerichts bei Übergang vom Auskunfts- zum

    Das geschieht auch beim Übergang vom Auskunfts- zum Leistungsbegehren (vgl. RGZ 40, 7, 9; 144, 71, 74; BGH Urteil vom 22. April 1960 - V ZR 42/59 - LM ZPO § 268 Nr. 13; BGHZ 52, 169).
  • OLG Frankfurt, 28.08.2001 - 11 U (Kart) 32/96

    Anspruch der Deutschen Post auf Inlandsgebühren in Fällen des "non physical

    Schon das Reichsgericht hat zu den früheren Fassungen des § 264 Nr. 2 ZPO (bis 1898 § 240 ZPO, danach bis zur Vereinfachungsnovelle von 1976 § 268 ZPO) ausgeführt, dass der Übergang vom Zahlungsanspruch zum Anspruch auf Rechnungslegung als zulässige Beschränkung des Antrags zu behandeln sei, welche auch an einem Widerspruch der beklagten Partei gegen eine Änderung der Klage nicht scheitern könne (Urteil vom 29.03.1887, RG Gruchot, Beiträge Band 32, S. 412; Urteil vom 07.06.1918, RG WarnR 1918, Nr. 139; vgl. auch Urteil vom 16.10.1897, RGZ 40, 7, 9 f; Urteil vom 02.03.1934, RGZ 144, 71).
  • BPatG, 11.06.2001 - 10 W (pat) 5/01
    wegen Kostenfestsetzung in der Gebrauchsmuster- Löschungssache Gbm 297 02 538 ­ Lö I 183/97.
  • BGH, 22.04.1960 - V ZR 42/59
    Nach der auch vom Berufungsgericht angeführj:; ten ständigen Rechtsprechung ist es eine bloße Klagerweiterung, r wenn der Kläger von der Rechnungslegungs- oder Auskunftsklage zur Leistungsklage übergeht, da der Kläger auf derselben rechtlichen Grundlage in Verfolgung der gleichen Forderung unmittelbar den Endzweck anstrebt, dessen Erreichung durch die zunächst verlangte Rechnungslegung oder Auskunft mittelbar verfolgt wurde (RGZ 40, 7, 9; 144, 71, 74 mit weiteren Nachweisen).
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